Finanzen

Voraussetzungen für Arbeitslosengeldanspruch

Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I  ist die Folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der Arbeitslosigkeit liegt und die zwei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d. h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.

Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.

Der Anspruch setzt einen Antrag voraus. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.


Agentur für Arbeit Berlin

Tel: 0800 4 5555 00 (Arbeitnehmer) *
Tel: 0800 4 5555 20 (Arbeitgeber) *
* Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei.
Fax: 030 / 5555891599

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Arbeitslosengeld II

können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Der Betrag wird jährlich angepasst.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner.

Mögliche Gründe für eine Zustimmung sind:

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen u.a. von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Nähere Informationen erhalten Sie bei ihrem zuständigen Jobcenter in ihrem Bezirk.

Hilfe zum Lebensun­terhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§§ 27 – 40) können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung des 65./67.Lebensjahres erhalten und Personen, die länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sind, oder Personen, die sich in einer statio­nären Einrichtung, Krankenhaus etc. für länger als sechs Monate aufhalten. Die Leistung ist zu gewähren für Perso­nen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und daher in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Un­terhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüche gegenüber vor­rangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Un­terkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli­chen Lebens.

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII).

Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65/67 Jahren ausgeschlossen. Diese können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

Bei Fragen wenden Sie sich an das Sozialamt in Ihrem Bezirk.

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden.

Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist die Höhe des Barunterhaltes vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht abhängig. Kindesunterhalt ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlichen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts findet man in der  Düsseldorfer Tabelle https://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/

Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

UnterhaltsleistungenUnterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.

Wird nur unregelmässig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt:

Unterhaltsvorschuss

Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann und dieser gleichzeitig nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764

Bei Fragen wenden Sie sich an das Jugendamt in Ihrem Bezirk.

Für  Kinder und junge Erwachsene können  neben dem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden. Folgende Leistungen sind möglich:

Welche Leistungen gibt es?

  • Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen diese Einrichtungen regelmäßig warme Mahlzeiten anbieten
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können
  • Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden
  • Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas
  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe I) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden

Wie werden die Leistungen erbracht? Alle Leistungen werden – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Schülerbeförderungskosten – nicht als Geldleistung erbracht. In der Regel erfolgt bei Bewilligung der Leistung Ihnen gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung. Die Leistung selbst wird dann mit dem Anbieter (z.B. Musikschule, Sportverein, Schulkantinenpächter etc.) abgerechnet. Ist ein Antrag notwendig? Auch wenn Sie bereits Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten, ist eine gesonderte Antragstellung für jedes einzelne Kind erforderlich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Schulbedarf, der bei Leistungsbeziehern jeweils zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahr ohne Antrag gezahlt wird.

Weitere Informationen und Anträge unter:  https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Die Familienkasse entscheidet über die Zuwendung.

Informationen zum Thema Kindergeld hat das Bundesamt für Finanzen im veröffentlicht.

Merkblatt Kindergeld

Kontkt:

Familienkasse Berlin Mitte
Charlottenstr. 90,
10969 Berlin
Kindergeldkasse Telefonnummer: 0800 / 4 5555 30*
Kindergeldkasse Telefaxnummer: 030 / 555599-7199
Mo, Fr 08:00 – 12:00, Do bis 18:00 Uhr

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen.

Den Kindergeldzuschlag können Eltern erhalten, wenn sie genug Einkommen für sich selbst haben, aber nicht genug, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.

Merkblatt: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KiZ2-MerkblattKinderzuschlag_ba015395.pdf

Antrag Kinderzuschlag

Familienkasse Berlin Mitte
Charlottenstr. 90,
10969 Berlin
Kindergeldkasse Telefonnummer: 0800 / 4 5555 30*
Kindergeldkasse Telefaxnummer: 030 / 555599-7199
Mo, Fr 08:00 – 12:00, Do bis 18:00 Uhr

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

Wichtige Informationen

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld–elterngeldplus-und-elternzeit-/73770?view=DEFAULT

Wo kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen.

Steuerpflichtige, die mit einem Kind alleine leben, können ggf. einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin
Telefon: 180100259916001
Öffnungszeiten:  

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfahren Sie in Ihrem Finanzamt.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”  und Landesstiftung Stiftung für Familie“ unterstützt seit 25 Jahren schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsmittel leisten dabei einen wichtigen Beitrag für einen guten Start in die Elternschaft und ergänzen die umfassende psychosoziale Beratung, die in den Schwangerschaftsberatungsstellen in Anspruch genommen werden kann.

Beantragung

Je nach Einzelfall werden die finanziellen Hilfen für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder sonstige, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder der Pflege des Kleinkindes entstehende Aufwendungen ausbezahlt.

Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuwendungsempfängern der Bundesstiftung auf Landesebene. Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,es liegt eine Notlage vor,der Antrag wird vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland des Wohnsitzes der schwangeren Frau gestellt unddie Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Wohnhausbe­lastung bei Hauseigentümern (Lastenzuschuss).

Auf das Wohngeld haben Sie einen Rechtsanspruch, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem Wohngeldge­setz erfüllt sind.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  2. Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Für die Gewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich.

Sofern Sie allerdings eine Transferleistung (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld etc.) beziehen, bei der Kosten der Unterkunft be­rücksichtigt werden, sind Sie vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wohngeldamt in Ihrem Bezirk.

Beratungshilfe

kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.

Sie können Beratungshilfe in Anspruch nehmen in

  • zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
  • verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
  • verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
  • sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)

Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, den Sie schriftlich oder mündlich stellen. Beratungshilfeantrag.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen Sie Ihre Vermögenssituation sowie Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Bei Gewährung von Beratungshilfe erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe
in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z. B. Rechtsschutzversicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z. B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet
werden, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, da im Falle
einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei
– insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim
Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin
oder des Gegners erstattet werden müssen.