Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist:
- Mindestens 360 Tage beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist) vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
Daraus ergibt sich, dass Arbeitslosengeld I nur Personen zusteht, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler sind davon ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nur nach Stellen eines Antrags. Weitere Informationen erhältst du bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit.
Agentur für Arbeit Berlin
Tel. für Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00 *
Tel. für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 *
Fax: 030 / 5555891599
* Dieser Anruf ist kostenfrei.
Das Bürgergeld dient der Grundsicherung des Lebensunterhalts. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den vom Gesetzgeber festgelegten Regelbedarfen.
Bürgergeld
Das Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze (zwischen 65 und 67 Jahren) erhalten.
Regelbedarf
Der Regelbedarf umfasst die pauschalen Kosten für:
- Ernährung, Kleidung und Körperpflege,
- Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung),
- Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens,
- sowie in vertretbarem Umfang die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben:
- Alleinstehende
- Alleinerziehende,
- Volljährige mit minderjährigen Partnern.
Der Regelbedarf wird jährlich angepasst.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, soweit sie angemessen sind.
- Bei Wohneigentum (Haus oder Wohnung) zählen zu den Unterkunftskosten alle laufenden Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten von Krediten.
- Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen möchten, erhalten die Kosten für Unterkunft und Heizung nur mit Zustimmung des kommunalen Trägers.
Gründe für eine Zustimmung können sein:
- Schwerwiegende soziale Gründe (z. B. Konflikte im Elternhaus),
- Notwendigkeit des Umzugs zur Integration in den Arbeitsmarkt,
- Andere schwerwiegende Gründe.
Einmalige Leistungen
Zusätzlich zur Regelleistung können einmalige Leistungen beantragt werden, entweder als Darlehen oder als Geld- oder Sachleistungen, z. B. für:
- Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte),
- Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt),
- Anschaffung oder Reparaturen von therapeutischen Geräten und orthopädischen Schuhen, oder die Miete solcher Geräte.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§§ 27 – 40) können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung des 65./67.Lebensjahres erhalten und Personen, die länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sind, oder Personen, die sich in einer stationären Einrichtung, Krankenhaus etc. für länger als sechs Monate aufhalten. Die Leistung ist zu gewähren für Personen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und daher in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII).
Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65/67 Jahren ausgeschlossen. Diese können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.
Bei Fragen wende dich an das Sozialamt in deinem Bezirk.
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden.
Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist die Höhe des Barunterhaltes vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht abhängig. Kindesunterhalt ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlichen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts findet man in der Düsseldorfer Tabelle https://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/
Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
UnterhaltsleistungenUnterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.
Wird nur unregelmässig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt:
Unterhaltsvorschuss
Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann und dieser gleichzeitig nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764
Bei Fragen wende dich an das Jugendamt in deinem Bezirk.
Für Kinder und junge Erwachsene können neben dem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden. Folgende Leistungen sind möglich:
Welche Leistungen gibt es?
- Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen diese Einrichtungen regelmäßig warme Mahlzeiten anbieten
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können
- Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe
- Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden
- Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas
- Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen
- Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe I) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden
Wie werden die Leistungen erbracht? Alle Leistungen werden – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Schülerbeförderungskosten – nicht als Geldleistung erbracht. In der Regel erfolgt bei Bewilligung der Leistung Ihnen gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung. Die Leistung selbst wird dann mit dem Anbieter (z.B. Musikschule, Sportverein, Schulkantinenpächter etc.) abgerechnet. Ist ein Antrag notwendig? Auch wenn Sie bereits Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten, ist eine gesonderte Antragstellung für jedes einzelne Kind erforderlich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Schulbedarf, der bei Leistungsbeziehern jeweils zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahr ohne Antrag gezahlt wird.
Weitere Informationen und Anträge unter: https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Die Familienkasse entscheidet über die Zuwendung.
Informationen zum Thema Kindergeld hat das Bundesamt für Finanzen im veröffentlicht.
Kontakt:
Familienkasse Berlin Mitte
Charlottenstr. 90,
10969 Berlin
Kindergeldkasse Telefonnummer: 0800 / 4 5555 30*
Kindergeldkasse Telefaxnummer: 030 / 555599-7199
Mo, Fr 08:00 – 12:00, Do bis 18:00 Uhr
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen.
Den Kindergeldzuschlag können Eltern erhalten, wenn sie genug Einkommen für sich selbst haben, aber nicht genug, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
Familienkasse Berlin Mitte
Charlottenstr. 90,
10969 Berlin
Kindergeldkasse Telefonnummer: 0800 / 4 5555 30*
Kindergeldkasse Telefaxnummer: 030 / 555599-7199
Mo, Fr 08:00 – 12:00, Do bis 18:00 Uhr
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.
Wichtige Informationen
Wo kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld kannst du nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts deines Wohnbezirks beantragen.
Steuerpflichtige, die mit einem Kind alleine leben, können ggf. einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin
Telefon: 180100259916001
Öffnungszeiten:
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfährst du in deinem Finanzamt.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” und Landesstiftung „Stiftung für Familie“ unterstützt seit 25 Jahren schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsmittel leisten dabei einen wichtigen Beitrag für einen guten Start in die Elternschaft und ergänzen die umfassende psychosoziale Beratung, die in den Schwangerschaftsberatungsstellen in Anspruch genommen werden kann.
Beantragung
Je nach Einzelfall werden die finanziellen Hilfen für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder sonstige, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder der Pflege des Kleinkindes entstehende Aufwendungen ausbezahlt.
Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuwendungsempfängern der Bundesstiftung auf Landesebene. Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:
Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,es liegt eine Notlage vor,der Antrag wird vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland des Wohnsitzes der schwangeren Frau gestellt unddie Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Wohnhausbelastung bei Hauseigentümern (Lastenzuschuss).
Auf das Wohngeld haben Sie einen Rechtsanspruch, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz erfüllt sind.
Ob du Wohngeld in Anspruch nehmen kannst und in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe des Einkommens der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Für die Gewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich.
Sofern du allerdings eine Transferleistung (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld etc.) beziehst, bei der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, bist du vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Bei Fragen wende dich bitte an das Wohngeldamt in deinem Bezirk.
Beratungshilfe
kann gewährt werden, wenn du die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen kannst und die Wahrnehmung deiner Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.
Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden in
- zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
- verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
- verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
- sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)
Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, der schriftlich oder mündlich gestellt wird. Beratungshilfeantrag.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen die Vermögenssituation sowie Einkommen und Ausgaben durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Beachte bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Bei Gewährung von Beratungshilfe erhaltst du einen Berechtigungsschein, mit dem du bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt deiner Wahl gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten wirst.
Prozesskostenhilfe
Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe
in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z. B. Rechtsschutzversicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z. B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet
werden, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, da im Falle
einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei
– insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim
Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin
oder des Gegners erstattet werden müssen.